Auflösung, Lehrzeit- oder Probezeitverlängerung: das korrekte Vorgehen im Kanton Bern mit den offiziellen Vorlagen.
Manchmal muss ein Lehrverhältnis angepasst oder beendet werden. Dieser Eintrag zeigt das korrekte Vorgehen im Kanton Bern bei Auflösung, Lehrzeit- und Probezeitverlängerung, samt den offiziellen Vorlagen.
Lehrvertragsauflösung
Während der Probezeit kann der Vertrag mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine einseitige Auflösung nur aus wichtigen Gründen möglich, sonst braucht es das Einvernehmen beider Parteien. So gehst du vor:
- Sprich zuerst persönlich mit der lernenden Person (bei Minderjährigen mit der gesetzlichen Vertretung) und nenn den Grund.
- Halt die Auflösung schriftlich fest, mit Grund und Termin.
- Benachrichtige umgehend das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA). Es berät, vermittelt und sucht bei Bedarf einen Anschlussbetrieb.
Bevor du auflöst: Alternativen prüfen
Eine Auflösung ist nicht immer nötig. Oft helfen mildere Wege weiter, etwa eine Verlängerung oder ein Stufenwechsel des Berufs. Hol früh das MBA und eine individuelle Begleitung dazu (siehe Eintrag Unterstützung & Anlaufstellen für Lehrbetriebe).
Verlängerung der Lehrzeit
Eine Verlängerung (z.B. nach nicht bestandenem Qualifikationsverfahren, längerer Krankheit oder bei Lernschwierigkeiten) ist kein Automatismus, sondern braucht ein Gesuch beim MBA. Der Lehrbetrieb ist nicht verpflichtet, die lernende Person bis zur QV-Wiederholung weiterzubeschäftigen, kann es aber per Verlängerung vereinbaren.
Verlängerung der Probezeit
Die Probezeit dauert 1 bis 3 Monate und kann auf maximal 6 Monate verlängert werden, mit Zustimmung beider Parteien und Genehmigung des MBA. Das Gesuch muss vor Ablauf der vereinbarten Probezeit eingereicht werden. Bei Krankheit, Unfall oder Dienst verlängert sich die Probezeit automatisch um die Ausfalltage.
Offizielle Vorlagen Kanton Bern
Mehr & Quellen
- Lehrvertragsauflösung, MBA Kanton Bern
- Lehrvertragsänderungen (Formulare), MBA Kanton Bern
- Auflösung des Lehrvertrags, berufsbildung.ch
Geht es um Absenzen, Krankheit oder Minusstunden im laufenden Lehrverhältnis? Siehe den Eintrag Arbeitsrecht in der Lehre.
